ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen der S&P Consultancy, Bensberger Str. 155, 51503 Rösrath (im Folgenden: Auftragnehmer) gelten für alle Verträge, die der Mandant mit dem Auftragnehmer abschließt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden, sofern dieser ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer ist, widersprochen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unter Bezugnahme auf § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
1.2. Es gelten jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
1.3. Die jeweils gültige Fassung ist jederzeit auf der Webseite des Auftragnehmers unter (https://www.spconsultancy.de/) abrufbar.
1.4. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Auftragserteilung und Vertragsschluss
2.1. Der Auftragnehmer nimmt für den Mandanten Beratungsdienstleistungen im Rahmen von Finanzplanungen, Cash-Management, Strategieberatungen, Finance-Projektmanagement, Interim-CFO Tätigkeiten, Prozessoptimierungen sowie operative Unterstützung im Finanzbereich für Unternehmen und allgemeine Unternehmensberatung gemäß Leistungsvereinbarungen im Mandatsvertrag vor.
2.2. Im Mandatsvertrag ist neben den zu erbringenden Dienstleistungen soweit möglich der voraussichtliche Projektzeitraum anzugeben. Kann der angegebene Projektzeitraum infolge höherer Gewalt (wie z.B. Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Seuchen wie Epidemien und Pandemien, soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt) oder Betriebsstörungen sowie Verletzung der vereinbarten Mitwirkungspflichten ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Erstattung von Kosten für die Hinzunahme zusätzlicher Beratungsdienstleistung. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
2.3. Angebote des Auftragnehmers auch auf deren Internetauftritt, sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart. Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten (wie z.B. Geschwindigkeiten) sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
2.4. Im Falle eines vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlags können die erbrachten Leistungen dem Kunden berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund dieses Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet.
2.5. Ist der Mandant kein Unternehmer, so sind die Preisangaben im Auftragsschein inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.6. Die dem Mandanten erstellten und präsentierten Pitch ist nicht Umfang des Auftrages und stellt damit keine verrechenbare Leistung für den Auftragnehmer dar.
3. Erfüllungsort
3.1. Erfüllungsort bei Leistungen ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Geschäftsstelle/Geschäftssitz des Auftragnehmer. Individualvereinbarungen über Home Office ist im einzelnen im Vertrag zu vereinbaren
3.2. Unterliegen weitere Geschäftssitze oder Tochtergesellschaften des Mandanten einer vertraglich festgelegten Beratungsdienstleistung so ist der Erfüllungsort in Absprache mit dem Mandaten an dessen Geschäftsstelle zu entrichten.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Sämtliche erbrachte Entwicklungen von Systemen, Planungs-Sheets, Entscheidungsvorlagen, Templates und operative wie auch strategische Ausarbeitungen die nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, bleiben bis zur Begleichung der Forderung des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung zum Kunden im Eigentum des Auftragnehmers.
5. Sachmängelhaftung
5.1. Sind an dem Vertrag ausschließlich Kaufleute beteiligt, haftet der Auftragnehmer nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunde voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.
5.2. Bei Unternehmern verjähren Gewährleistungsansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, ein Jahr nach Übergabe der erbrachten Beratungsdienstleistung. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Rückgriffsansprüche des Unternehmers nach § 478 BGB bleiben hiervon unberührt.
5.3. Bei Verbrauchern verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
5.4. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
5.5. Die Verjährungsverkürzungen gemäß Ziffer 5.3 und 5.4 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
5.6. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
5.7. Unabhängig von einem Verschulden des
Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5.8. Im Falle der Nachbesserung im Rahmen der Mängelbeseitigung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
6. Sonstige Schäden
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind.
7. Erweitertes Pfandrecht
7.1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
8. Abholung und Abnahme
8.1. Ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Rechnung beim Mandanten ist er verpflichtet, den Auftragsgegenstand binnen einer Frist von 1 Woche zu überprüfen.
8.2. Die Abnahme durch den Mandanten erfolgt am Geschäftssitz des Auftraggebers.
8.3. Im Falle des Abnahmeverzuges kann der Auftragnehmer kann der Auftragnehmer nicht für spätere Sachmängel haftbar gemacht werden. In jedem Falle werden alle Daten des Mandanten gemäß den rechtlichen und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen archiviert, und können auf Anfrage des Mandanten innerhalb dieser Frist eingefordert werden. Die dadurch verursachten Kosten und die Gefahr des zufälligen Untergangs gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9. Zahlungen
9.1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in per Überweisung fällig, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
9.2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
9.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
10.1. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Mandanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
10.2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Gummersbach. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

